Mitteilungen

Hier lesen Sie ab jetzt alle aktuellen Mitteilungen der Schulleitung zum Thema “Corona”.

Die Schulleitung bittet um unmittelbare telefonische Information an das Sekretariat bzw. die Schulleitung, falls in Ihrer Familie ein Verdachtsfall oder ein positives COVID-Test-Ergebnis vorliegt.

Veränderten Regelungen beim Umgang mit den stark steigenden Corona-Infektionszahlen

Liebe Schulgemeinde,

am 28.01.2022 wurde auch unsere Schule durch das Gesundheitsamt des Kreises Kleve über veränderte Regelungen beim Umgang mit den stark steigenden Corona-Infektionszahlen informiert. Dies bedeutet, dass für uns ab dem 31.01.2022 überarbeitete Regelungen im Umgang mit dem Infektionsgeschehen gelten.

Für den Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ist eine Bescheinigung der Schule ausreichend, die Sie über den folgenden Link herunterladen können. Bitte reichen Sie die ausgefüllte Bescheinigung im Sekretariat ein.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend unter folgendem Link.

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
liebes Kollegium und liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

wie Sie sicherlich aus den Medien erfahren haben, treten zum 10.01.2022 auch für den Bereich der Schule neue Regelungen zum Verhalten in der Corona-Pandemie in Kraft. Beginnend mit dem 10.01.2022 gilt die Testpflicht für alle Lehrerinnen und Lehrer, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle Beschäftigten in der Schule – unabhängig davon, ob sie geimpft sind oder nicht. Wöchentlich sind drei Teste verpflichtend. Diese Teste erfolgen wie bisher auch montags, mittwochs und freitags. In der 2. KW erfolgen – wie bereits vor den Weihnachtsferien angekündigt – zur Erhöhung der Sicherheit vier Testungen. Hier wird am Dienstag zusätzlich getestet.
Alle Informationen des MSB zum Schulstart ab dem 10.01.2022 können Sie unter der URL: https://www.schulministerium.nrw/schulmail-archiv nachlesen.

Bitte beachten Sie, dass eventuelle Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 07.01.2022, die Auswirkungen auf unsere Schule haben könnten, noch nicht berücksichtigt sind. Die von der Landesregierung angekündigten überarbeiteten Versionen der CoronaSchVO und der CornaBetrVO sind aktuell noch nicht im Netz.

Bleiben Sie gesund!

Ralf Wimmers (Stellvertretender Schulleiter)

Das MSB hat heute (01.12.2021) folgende Regelungen bekannt gegeben:

„Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach gründlicher Abwägung aller Gesichtspunkte ab morgen, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend geändert. Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen also wieder nur auf die infizierte Person beziehen….

Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann…

Nachweis der Testung und Immunisierung von Schülerinnen und Schülern

Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten Schülerinnen und Schüler auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die 16 Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage durch eine Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Jüngere Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis erbringen. Ebenfalls für die Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 CoronaSchVO für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen  Nachweis über die Immunisierung benötigen…
Außerdem sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO innerhalb von Schulgebäuden grundsätzlich von allen Personen medizinische oder FFP2 Masken zu tragen…
Schulmitwirkungsgremien
Auch hier gilt: Eltern dürfen die Schulen nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen… Außerdem gilt im ganzen Schulgebäude die Maskenpflicht. In den Sitzungen muss die Maske am Sitzplatz getragen werden, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Schulschwimmen
Im Rahmen des schulischen Schwimmunterrichts gilt bei der Nutzung von Schwimmbädern die 3G-Regelung (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaSchVO), so dass auch nicht immunisierte, aber negativ getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte teilnehmen können. Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren gelten dabei als getestet und benötigen auch keinen Nachweis ihrer Immunisierung (s.o.)…“
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Wimmers
(Stellvertretender Schulleiter)

Liebe Schulgemeinde,

angesichts der auch im Kreis Kleve weiter steigenden Inzidenzwerte möchte Sie über die aktuelle Corona-Situation an unserer Schule allgemein informieren. Insgesamt wurden in der 47. KW an unserer Schule 5 Schülerinnen und Schüler aus zwei Jahrgangsstufen positiv getestet; diese befinden sich derzeit in Quarantäne. Aufgrund der aktuellen Coronaschutz-Verordnung wurden zudem 17 Schülerinnen und Schüler, die Sitznachbarn von positiv getesteten Schülern waren oder deren Familienangehörige positiv getestet wurden, vom Gesundheitsamt des Kreises Kleve in Quarantäne geschickt.

Da an unserer Schule sehr viele Schülerinnen und Schüler eine Maske tragen, mussten bislang nur wenige Quarantäneverfügungen ausgesprochen werden.

In diesem Zusammenhang bitte ich Sie eindringlich, unbedingt darauf zu achten, dass Sie uns über das Sekretariat mitteilen, wann Ihr Kind nach einer verhängten Quarantäne wieder in die Schule zurückkehrt, damit wir jederzeit einen Überblick darüber haben, wie sich die Infektionslage an unserer Schule entwickelt.

Hilfreiche Informationen über das Verhalten im Quarantänefall finden Sie auf der Website des Gesundheitsamtes Kleve und beim RKI.

Mit dieser Information verbinde ich zugleich zweit Bitten an Sie:

  1. Bitte informieren Sie sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Corona-Pandemie.
  2. Bitte sprechen Sie vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen und der neuen Quarantäne-Regelungen mit Ihren Kindern auch über das Tragen einer Maske im Unterricht.

Aufgrund der Auswirkungen der pandemischen Lage, einiger Langzeiterkrankungen sowie anderen Gründen ist es in den letzten Wochen – für einige Klassen und Kurse leider gehäuft – zu Vertretungsunterricht gekommen. Seien Sie versichert, dass wir alles dafür tun, die Zahl der Vertretungsunterrichte durch Personaleinstellungen, Mehrarbeit unserer Kolleginnen und Kollegen sowie durch Umverteilungen des Unterrichts so gering wie möglich zu halten. Leider kommt es in diesem Zusammenhang auch zu Veränderungen der Stundenpläne.

Für Ihre Unterstützung bei der Umsetzung der Corona-Schutzmaßnahmen und für Ihr Verständnis für die teilweise wechselnden Stundenpläne Ihrer Kinder bedanken wir uns sehr.

Mit besten Grüßen

Ralf Wimmers (Stellvertretender Schulleiter)

  • Testungen in der 44. KW: In der 44. KW entfällt der Montag aufgrund eines Feiertages. Die Testungen erfolgen daher in dieser Woche am Dienstag, 02.11.2021 und Donnerstag, 04.11.2021.
  • Regelungen zur Maskenpflicht: Mit der Schulmail vom 28.10.2021 gelten ab dem 02.11.2021 folgende Regelungen:

„Die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben. Dies erscheint unter Würdigung aller Umstände – insbesondere der besonderen Gewichtung der entwicklungspsychologischen und pädagogischen Bedeutung eines „normalisierten“ Schulbesuchs – zum jetzigen Zeitpunkt möglich. Konkret bedeutet dies:
· Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.
· Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten, beispielsweise in Offenen Ganztagsschulen, für die Schülerinnen und Schüler, wenn sie an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.
· Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.
· Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske. Davon abgesehen bleibt es bei den bereits bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulgebäude, vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Coronabetreuungsverordnung.
· Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
· Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz.
· Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren, fort.
· Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine Maskenpflicht.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird einen modifizierten Erlass zu den Auswirkungen der Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen auf die Quarantäneentscheidungen bei Kontaktpersonen schaffen. Die wichtigste Neuregelung daraus ist:
Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen…
Des Weiteren gelten die bekannten Regelungen zur sogenannten „Freitestung“ von engen Kontaktpersonen fort. Dies bedeutet, dass die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am fünften Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil.
Ein solches Vorgehen ist vertretbar, wenn die eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Lüften und Einhalten der Hygieneregeln auch weiterhin konsequent umgesetzt werden. Dieser Reihe von – zum Teil sehr aufwändigen – Schutzmaßnahmen, vor allem aber auch dem umsichtigen Verhalten aller Verantwortlichen in unseren Schulen, ist zu verdanken, dass ein Verzicht auf die Maskenpflicht im Unterricht möglich ist.“

Corona-Regelungen ab dem 25.10.2021
Das Ministerium für Schule und Bildung NRW hat für die Zeit nach den Herbstferien folgende Regelungen getroffen:
„Am ersten Schultag nach den Herbstferien (25. Oktober 2021) werden zum Unterrichtsbeginn in allen SchulenTestungen für Schülerinnen und Schüler durchgeführt, die nicht immunisiert (geimpft oder genesen) sind oder die keinen negativen Bürgertest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal gilt dies entsprechend. Ab dem zweiten Schultag werden die schon bislang in den Schulen durchgeführten Tests für Schülerinnen und Schüler sowie für das in Präsenz tätige schulische Personal bis zum Beginn der Weihnachtsferien fortgeführt…

Maskenpflicht: Gerade in Nordrhein-Westfalen können wir eine stetige Zunahme der Impfquote bei Schülerinnen und Schülern feststellen. Für Lehrkräfte und das sonstige schulische Personal gilt das ohnehin. Vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklung und unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens ist es die Absicht der Landesregierung, die Maskenpflicht im Unterricht auf den Sitzplätzen mit Beginn der zweiten Woche nach den Herbstferien (2. November 2021) abzuschaffen. Im Außenbereich der Schule besteht bereits heute keine Maskenpflicht mehr. Eine Maskenpflicht besteht dann nur noch im übrigen Schulgebäude insbesondere auf den Verkehrsflächen…

Änderungen im Bereich der Corona-Regelungen am Städtischen Willibrord-Gymnasium
In Anlehnung an die Schulmail des MSB vom 09.09.2021 gelten ab dem 20.09.2021 an unserer Schule die folgenden Regelungen:

Quarantäne nur für unmittelbar infizierte Personen

Die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ist ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu beschränken. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen. Hierzu ist es zwingend notwendig, dass alle Beteiligten…
· die allgemein empfohlenen Hygienemaßnahmen – einschließlich des korrekten Lüftens der Klassenräume (AHA+L) – beachten und
· die weiterhin vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen, insbesondere zur Maskenpflicht und den regelmäßigen Testungen, beachten.
Bitte halten Sie sich hierbei an die im Hygienekonzept der Schule festgelegten Regelungen (Homepage).

Erhält die zuständige Behörde von der Schule keine gegenteiligen Hinweise auf besondere Umstände, ist keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Betreuung von Kindern in Rahmen des Offenen Ganztags und weiterer schulischer Betreuungsangebote.

Wichtig ist darüber hinaus, dass in den Fällen, in denen in der Schule Ausnahmen insbesondere von der Pflicht zur Maskentragung bestehen (zum Beispiel im Sportunterricht), diese Ausnahmen klar dokumentiert sind und die sonstigen Regeln (z.B. Abstand) so weit wie möglich eingehalten werden.

Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ausgenommen.

Zusätzliche schulische Testung an weiterführenden Schulen

An weiterführenden Schulen muss flankierend zu den neuen Vorgaben eine zusätzliche wöchentliche Testung stattfinden. Eine dritte regelhafte Testung gibt eine zusätzliche Sicherheit bei der Kontrolle des Infektionsgeschehens und trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren nach der aktuellen Coronaschutzverordnung außerhalb der Schule mit einem schulischen Testnachweis von sonstigen Testpflichten befreit sind.
Die neue Vorgabe zur dritten Testung gilt verbindlich ab Montag, 20. September 2021.
Der wöchentliche Testrhythmus ändert sich ab dem 20. September 2021 auf Montag, Mittwoch und Freitag.

Wegfall der Dokumentation von Sitzplänen

Vor dem Hintergrund der neuen Regelungen, die eine Kontaktverfolgung nur in Ausnahmefällen vorsieht, entfällt grundsätzlich die Dokumentationspflicht anhand von Sitzplänen, die bisher vorgeschrieben war. Im Einzelfall kann es aber zur Unterstützung der Gesundheitsbehörden nach wie vor nötig sein, die Sitzordnung einer Klasse oder eines Kurses kurzfristig zu rekonstruieren.

„Freitestungen“ von Kontaktpersonen

Sollte ausnahmsweise durch die Gesundheitsämter doch eine Quarantäne von Kontaktpersonen angeordnet werden, ist diese auf so wenige Schülerinnen und Schüler wie möglich zu beschränken. Hierzu kann es erforderlich sein, die Sitzordnung einer Lerngruppe kurzfristig zu rekonstruieren.
Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann in diesem Fall durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren. Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil. Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test freizutesten.
 

Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen an Schulen bei Verweigerung von Maske oder Test

Um zu gewährleisten, dass möglichst wenige Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, sind in der Schule auch weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen und die Testpflicht für nicht immunisierte Personen strikt zu beachten.
Wer sich weigert, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Testungen teilzunehmen, muss zum Schutz der Schulgemeinde vom Unterricht und dem Aufenthalt im Schulgebäude ausgeschlossen bleiben. Rechtlich bleibt es bei der Feststellung, dass die Abwesenheit im Unterricht wegen eines Unterrichtsauschlusses/Betretungsverbots zunächst kein unentschuldigtes Fehlen darstellt.

Emmerich, den 14.09.2021
Ralf Wimmers (Stellvertretender Schulleiter)

Liebe Schulgemeinde,

die Sommerferien neigen sich dem Ende und das neue Schuljahr steht kurz bevor. Wir hoffen, dass Sie die Ferienzeit mit Ihren Familien genießen konnten. Am Mittwoch, dem 18. August 2021 beginnt das neue Schuljahr. Wir starten für die Jahrgangsstufen 6-Q2 in den ersten Stunden mit Klassenlehrer- bzw. Jahrgangsstufenstunden. Danach findet Unterricht nach Stundenplan statt. Für die Jahrgangsstufe 5 beginnt das Schuljahr mit einer separaten Veranstaltung im Eugen-Reintjes-Stadion.

Wir freuen uns, dass die aktuellen Inzidenzzahlen einen Unterricht in der Schule zulassen, sodass wir mit Bezug auf die Schulmail des MSB vom 05.08.2021 grundsätzlich so „starten, wie das vergangene Schuljahr beendet wurde: mit Präsenzunterricht, Ganztagsunterricht und Unterricht in allen Fächern nach Stundentafel in vollem Umfang aber auch mit Hygieneschutz, Testungen und der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich der Schule. Es gibt aber auch deutliche Anzeichen dafür, dass weiterhin Umsicht geboten ist. Das Delta-Virus – die aktuelle Corona-Variante – verbreitet sich in vielen Ländern schnell und führt zu einem Anstieg der Zahl der Infizierten. Auch wenn der Anstieg sich in Deutschland derzeit in nur kleinen Schritten vollzieht, ist es die stetige Tendenz nach oben, die Grund zur Achtsamkeit liefert.“

Für den Schulalltag am Städtischen Willibrord-Gymnasium bedeutet dies Folgendes:

1. Pflicht zum Tragen einer Maske

„Auch im neuen Schuljahr besteht eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) für alle Personen im Innenbereich der Schulen, auch während des Unterrichts. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung. Auf dem übrigen Schulgelände kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Für den Sportunterricht gilt die Maskenpflicht nur dann, wenn Abstände nicht eingehalten werden können. Sport im Freien kann dagegen ohne Masken uneingeschränkt stattfinden.“

2. Testungen

Die wöchentlichen Testungen sowie der Testzyklus bleiben wie vor den Ferien erhalten. „Von dieser Verpflichtung sind vollständig geimpfte und genesene Personen ausgenommen.“ Dafür müssen sie zum ersten Testtag einen entsprechend gültigen Nachweis vorlegen (vollständiger Impfnachweis:
Impfpass oder digitaler Nachweis bzw. Nachweis über die Genesung), der nicht älter als sechs Monate sein darf. Selbstverständlich können sich auch geimpfte und genesene Personen in der Schule weiterhin freiwillig testen. Wie bisher kommen die Antigen-Selbsttests zum Einsatz. Alternativ kann auch ein negatives Testergebnis eines Bürgertests (nicht älter als 48 Stunden) vorgelegt werden.

Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über die Testungen:

  • Jahrgangsstufen 6-Q2: Mittwoch, 18.08.2021 und Freitag, 20.08.2021, jeweils 1. Stunde
  • Jahrgangsstufe 5: Donnerstag, 19.08.2021, 1. Stunde
  • Jahrgangsstufen 5-Q2: ab der 34. KW immer dienstags und donnerstags, jeweils 1. Stunde

3. Verhalten auf dem Schulhof und im Schulgebäude

Die Zoneneinteilung auf dem Schulhof ist für alle Jahrgangsstufen aufgehoben und das Abholen durch die Lehrkräfte entfällt. Das bedeutet, dass die Schülerinnen und Schüler zum Unterrichtsbeginn selbstständig zu ihren Klassen- und Kursräumen gehen. Dabei ist es wichtig, dass auf dem gesamten Gelände die Abstände eingehalten werden, vor allem beim Betreten des Gebäudes. Bereits draußen vor dem Haupteingang ist durch eine farbige Linie im Bereich des Haupteingangs ein Bereich markiert, ab dem die Maskenpflicht gilt, bevor die Hände im Eingangsbereich desinfiziert werden müssen. Die Schülerinnen und Schüler gehen nach der Desinfektion direkt zu ihrem Klassen- oder Kursraum,
setzen sich an ihren Platz und warten dort, bis die Lehrkraft den Unterricht beginnt. Ziel ist es im gesamten Gebäude, größere Ansammlungen auf den Fluren zu vermeiden. Bei der Umsetzung und den Erfolg aller beschriebenen Maßnahmen sind wir auf Sie alle, die Eltern, die Kolleginnen und Kollegen und die Schülerinnen und Schüler angewiesen.

Wir wünschen allen einen guten Start in das neue Schuljahr 2021/22.

Für die (erweiterte) Schulleitung grüßt herzlich
Ralf Wimmers

Weiterführende Informationen

Hier finden Sie weitere wichtige Informationen:

  • Das Schaubild “Wenn mein Kind zu Hause erkrankt – Handlungsempfehlungen” finden Sie hier.