Verfahrensweise bei Schüleraustausch-Projekten und Gastaufenthalten
An die Eltern der Jahrgangsstufen 9, 10 und EF
Sehr geehrte Eltern,
wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Zahl der Schüleraustausch-Projekte sowie weltweite Gastaufenthalte unserer SchülerInnen fester Bestandteil unseres Schullebens geworden sind.
Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) sieht vor, dass SchülerInnen während der Jahrgangsstufen 11 (EF) und 12 (Q1) (in Ausnahmefällen auch schon am Ende der Jahrgangsstufe 10) für einen Auslandsaufenthalt beurlaubt werden können.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass alle Beurlaubungen von der Schule vorab von der Schulleitung genehmigt werden müssen.
Um sowohl die Beurlaubungen unserer SchülerInnen als auch die Aufnahme ausländischer SchülerInnen bestmöglichst verwalten zu können, bitten wir Sie, zukünftig nach Ihrer privaten Planung eines Auslandsaufenthaltes bzw. der Aufnahme eines Gastschülers folgenden Ablauf einzuhalten:
1. Beratungsgespräch bei der Schulleitung
2. Abgabe eines Antrags auf Genehmigung im Sekretariat
3. Im Falle einer Genehmigung: Besprechung weiterer Formalitäten mit der Betreuungslehrerin Fr. Haumer
4. Information an die Klassenleitung bzw. Jahrgangsstufenleitung
Bitte beachten Sie, dass GastschülerInnen an unserer Schule vorab angemeldet werden müssen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es vorkommen, dass der Gastsschüler nicht in der Lerngruppe des aufnehmenden Schülers unterrichtet werden kann. Einzelheiten werden mit Ihnen und dem Gastschüler besprochen.
Mit freundlichem Gruß
Frau Haumer
(Beauftragte für Schüleraustausch-Projekte und Gastaufenthalte)
Das Beratungskonzept der Sekundarstufe II finden Sie hier.
- Die Erfassung von Abwesenheiten aller Schülerinnen und Schüler erfolgt ab sofort über WebUntis.
- Wenn Sie Ihr Kind krankmelden oder beurlauben möchten, gehen Sie bitte vor, wie in der Anleitung beschrieben. Eine detaillierte Erklärung finden Sie darüber hinaus hier. Alle nötigen Dokumente können Sie im Download-Bereich herunterladen.
- Minderjährige Schüler(innen) müssen von ihren Eltern entschuldigt werden. Volljährige Schüler/innen entschuldigen sich selbst (ggf. auch über die Eltern).
- Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlange und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Attest einholen.
- „Vielfehlern“ kann bei begründeten Zweifeln eine Attestpflicht auferlegt werden. Diese wird erst durch die ausdrückliche Mitteilung der Schule aufgehoben.
- Schüler/innen mit Attestpflicht reichen dieses nach ihrer Krankmeldung unverzüglich ein.
- Zu den meldepflichtigen Krankheiten zählen u.a. Corona, Masern, Mumps, Keuchhusten, Windpocken, Scharlach und Kopflausbefall.
- Fehlt ein(e) Schüler(in) am Tag vor oder nach den Ferien, so kann das Fehlen grundsätzlich nur über ein ärztliches Attest entschuldigt werden.
Verhalten bei Klausuren
- Das Versäumnis einer Klausur aus Krankheitsgründen muss durch ein ärztliches Attest belegt werden. Das Attest muss das Datum des Tages ausweisen, an dem eine Klausur versäumt wurde. Dies gilt auch für den Nachschreibtermin an einem Samstag.
- Vom Krankheitsfall abgesehen, wird das Versäumnis ausschließlich dann entschuldigt, wenn der Schüler den Versäumnisgrund nicht selbst zu vertreten hat.
- Vor Beginn der Klausur stellt der Kurslehrer die Prüfungsfähigkeit der Kursteilnehmer fest. Sollte die Klausur nach Feststellung der Prüfungsfähigkeit durch den Schüler abgebrochen werden, so wird die Leistung bis zum Zeitpunkt des Klausurabbruchs bewertet. In Extremfällen erfolgt eine Entscheidung durch die Schulleitung.
Beurlaubung vom Unterricht
- Ist für den Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten erkennbar, dass in absehbarer Zeit die Schule für einen bestimmten Zeitraum nicht besucht werden kann, ist rechtzeitig, d.h. in der Regel eine Woche vorher ein Antrag auf Befreiung vom Unterricht zu stellen. Im Regelfall ist dem Antrag unaufgefordert ein entsprechender Beleg beizulegen, aus dem der entsprechende Beurlaubungsgrund eindeutig hervorgeht.
- Nach dem Schulgesetz dürfen Beurlaubungen nur von der Schulleitung ausgesprochen werden.
- Ausnahme: Beurlaubungen bis zu einem Tag kann die Oberstufenkoordination oder die Verwaltungskoordination aussprechen.
- In der Klausurzeit gelten für diese Befreiungen strengere Grundsätze, z. B. wird ein Schüler nicht für eine Führerscheinprüfung beurlaubt, wenn an diesem Tag eine Klausur geschrieben wird.
- Auch der Besuch eines Arztes stellt für sich genommen noch keinen zwingenden Grund für eine Beurlaubung dar. Entscheidend kommt es darauf an, dass der vom Schüler gewählte Arzt entweder wegen der Art der Erkrankung oder wegen der besonderen Öffnungszeiten der Praxis gerade während der Unterrichtszeit aufgesucht werden muss.
Abmeldung während des laufenden Unterrichts
- Verlässt ein Schüler aus krankheitsbedingten Gründen den laufenden Unterricht, so hat er einen Abmeldeschein (Formblatt vor dem Beratungslehrerzimmer erhältlich) auszufüllen und diesen von einem Lehrer mit Datum und Uhrzeit abzeichnen zu lassen. Der Abmeldeschein wird in den entsprechenden Jahrgangsstufenbriefkasten geworfen.
- Bei minderjährigen Schülern sind die Eltern über das Sekretariat zu informieren, bevor der Schüler von diesen abgeholt wird und die Schule verlassen darf.
- Nach drei Abmeldungen während des laufenden Unterrichts in einem Halbjahr ist im Interesse auch der Schüler für jede weitere solche Abmeldung ein ärztliches Attest beizubringen.
Versäumter Unterrichtsstoff
- Ein Unterrichtsversäumnis wegen Erkrankung oder aus anderen Gründen entbindet den Schüler nicht von der Verpflichtung, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen; je nach Dauer der Erkrankung wird der/die Lehrer/in dem Schüler dafür einen ausreichenden Zeitraum zubilligen. Bei einer nur eintägigen oder auf einzelne Unterrichtsstunden beschränkten Erkrankung kann erwartet werden, dass der Stoff schnellst möglich
nachgeholt wird. - Es ist Aufgabe und Verantwortung des Schülers, sich selbständig nach dem Unterrichtsstoff und den gestellten Hausaufgaben zu erkundigen.
- Bei einer länger andauernden Krankheit ist eine längere Wiedereingliederungszeit zu gewähren.
- Regelungen bei häufigem Fehlen: APO-GOSt §13 (4): „Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§48 Abs. 5 SchulG).“
Entlassung bei virulentem unentschuldigtem Fehlen
- Im § 47 (1) 8. SchulG wird die Entlassung volljähriger, nicht mehr schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler geregelt. Es heißt dort: „Das Schulverhältnis endet, wenn … die nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder der nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt.“
- SchulG § 53, 4: „Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.“
Das Konzept Eigenverantwortliches Arbeiten (EVA) am Willibrord-Gymnasium
1) Was ist EVA?
Die Abkürzung EVA steht für eigenverantwortliches Arbeiten, das am Willibrord Gymnasium in der Oberstufe durchgeführt wird. Auch schulgesetzlich verankert dient diese Methode der Förderung der Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Schüler. Dazu gehören vor allem die Fähigkeit und Bereitschaft, das Lernen selbst in die Hand zu nehmen und zielstrebig und effizient zu arbeiten, das selbständige Lösen von Aufgaben und Problemen, sowie die konstruktive Kommunikation und Kooperation mit anderen Schülern.
Da es sich dabei um einen langwierigen Lernprozess handelt, sollte das eigenverantwortliche Arbeiten bereits in der Sekundarstufe I eingeübt werden. Dazu können z.B. Wochenplanaufgaben oder kleinere Projekte dienen. Aber auch Vertretungsstunden, in denen der Fachlehrer zwar Aufgaben stellt, die Bearbeitung allerdings nicht von einem Vertretungslehrer angeleitet, sondern nur beaufsichtigt wird, führen die Schüler langsam an ein selbständiges Arbeiten in der Oberstufe heran.
Am Willibrord Gymnasium kommt EVA dann zum Tragen, wenn ein Fachlehrer seinen Unterricht in der Oberstufe, z.B.
aufgrund von Krankheit oder einer anderen dienstlichen Verpflichtung nicht selbst erteilen kann.
2) Wie bereiten die Fachlehrer EVA vor?
Mit Beginn eines jeden Schuljahres bespricht der Fachlehrer die Bedeutung und den Umgang mit EVA-Aufgaben in seinem Kurs. Dies schafft Transparenz in Bezug auf die konkreten Erwartungen des Fachlehrers und wird den Schülern somit das Bearbeiten der Aufgaben erleichtern.
Besonders wichtig ist, dass der Fachlehrer den Schülern deutlich macht, dass EVA-Aufgaben benotet und somit nichtgemachte EVA-Aufgaben in Bezug auf die entfallenen Stunden mit der Note ungenügend bewertet werden. Ähnliches gilt für Aufgaben, die zwar bearbeitet wurden, aber nicht in entsprechendem Umfang: auch hier muss der Fachlehrer dem Schüler über die entsprechende Leistungsbewertung spiegeln, dass er sich nur unzureichend mit der Aufgabe auseinandergesetzt hat.
Um hier Diskussionen vorzubeugen, sollte der Fachlehrer sich stets bemühen, die EVA-Aufgaben so zu for-mulieren, dass sie einerseits so klar wie möglich sind und andererseits der Arbeitsumfang in etwa dem zeitli-chen Rahmen der entfallenen Stunden entspricht, sodass die Schüler dies als Richtzeit für den erwarteten Umfang der Aufgaben nutzen können.
Dies bedingt, dass das eigenverantwortliche Arbeiten im Nachhinein immer eine Würdigung im Unterricht er-hält, da die Schüler ansonsten den Sinn der Bearbeitung der Aufgaben in Frage stellen. Inwiefern dies ge-schieht, kann natürlich variiert werden (Besprechung der Aufgaben im Unterricht, Einsammeln der Aufgaben, Bearbeitung von Transferaufgaben…), aber den Schülern muss deutlich sein, dass es sich bei EVA nicht um eine „Beschäftigungsmaßnahme“ handelt, sondern um einen relevanten Teil der aktuellen Unterrichtssequenz.
Um Unklarheiten in Bezug auf die Bearbeitung der Aufgaben zu vermeiden, bietet es sich an, dass der Fach-lehrer, sollte er an einer anderen dienstlichen Veranstaltung teilnehmen und somit frühzeitig Kenntnis darüber haben, dass er nicht selbst im Unterricht anwesend sein kann, die EVA-Aufgaben bereits im Vorfeld austeilt und mit den Schülern bespricht. In diesem Fall kann auch direkt im Kurs geklärt werden, ob die Aufgaben komplett oder teilweise in der Schule bearbeitet werden müssen oder ob dies auch zu Hause erfolgen kann.
Im Falle einer anderen dienstlichen Aufgabe ist der Fachlehrer verpflichtet, EVA-Aufgaben zu stellen, bei einer Erkrankung ist dies wünschenswert, hängt aber natürlich vom Gesundheitszustand und der Erkrankungsart der Lehrkraft ab. Ist sie in der Lage Aufgaben zu formulieren, teilt sie dem Sekretariat spätestens am Morgen des Krankheitstages (07:30 Uhr) mit, welche Aufgaben die Schüler zu bearbeiten haben und wo diese erledigt werden sollen. Der Lehrer kann dabei, ebenso wie im Falle einer anderen dienstlichen Verpflichtung selbst entscheiden, ob diese Aufgaben in der Schule oder zu Hause gelöst werden müssen. Sollte die Lehrkraft zei-tig wissen, dass es sich um eine mehrtägige Erkrankung handelt, kann sie auch direkt eine umfangreichere Aufgabe formulieren, die die Schüler dann eigenverantwortlich, über die einzelnen Stunden verteilt, bearbei-ten.
Die Entscheidung darüber, wo sich die Schüler den Aufgaben widmen, macht der Lehrer von der Art der Auf-gaben abhängig. Geht es z.B. darum, ein mathematisches Problem in Gruppen- oder Partnerarbeit zu lösen, ist der Aufenthalt in der Schule unumgänglich. Wird allerdings von den Schülern erwartet, dass sie z.B. eine Analyse verfassen, ist ein Arbeiten in der Schule kaum anzuraten und zu erwarten, dass die Schüler die Zeit in der Schule eher „absitzen“ als konstruktiv nutzen.
Nachmittags bearbeiten die Schüler die EVA-Aufgaben grundsätzlich zu Hause; der Lehrer passt die Aufgaben dann auch diesem Umstand an.
3) Wie verhalten sich die Schüler bei EVA?
In den meisten Fällen kann bereits vor der ersten Schulstunde dem Vertretungsplan entnommen werden, in welchen Stunden EVA ansteht und ob sie zu Hause oder in der Schule stattzufinden hat. Daher wird von den Schülern auch erwartet, dass sie die entsprechenden Aufgaben – auch wenn sie den Nachmittagsunterricht betreffen – am Vormittag abholen.
Um einen reibungslosen Ablauf diesbezüglich zu ermöglichen, suchen sich die Schüler zu Beginn eines jeden Schuljahres selbständig einen „Tandempartner“, mit dem sie in Bezug auf EVA kooperieren. Dieser kann ihnen dann ggf. mitteilen, wann EVA stattfindet, welche Aufgaben bearbeitet werden müssen und ob er dafür zur Schule kommen muss. So können auch teilweise unnötige Fahrten zu Schule vermieden werden.
Aufgrund dessen, dass die meisten Krankmeldungen von Lehrkräften erst am jeweiligen Morgen selbst in der Schule eintreffen, lassen sich Anfahrten zur ersten Stunde, in der dann ggf. EVA-Aufgaben bearbeitet werden müssen, nicht vollständig vermeiden. Lösungsvorschläge wie z.B. die Veröffentlichung des Vertretungsplans auf der Schulhomepage sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich und könnten darüber hinaus für die meisten Busschüler ohnehin erst zu spät eingesehen werden. Für den Fall, dass ein Lehrer jedoch sicher weiß, dass seine Erkrankung mehrere Tage andauert, wird dies bereits am Tag zuvor bei den Vertre-tungsplänen ausgehängt.
Sollte die Lehrkraft die EVA-Aufgaben nicht bereits selbst im Kurs verteilt haben, werden diese selbständig von den Schülern abgeholt. Dazu dienen Schubfächer, die auf einem Tisch rechts vom Sekretariat aufgebaut und den jeweiligen Lehrern zugeordnet sind. Besteht die EVA-Aufgabe aus Arbeitsblättern, die gelöst werden müssen, kopiert das Sekretariat diese in der entsprechenden Kursstärke, sodass diese von jedem Schüler mitgenommen werden können. Handelt es sich jedoch um einen relativ kurzen Arbeitsauftrag, liegt dieser nur in einfacher Ausfertigung vor und darf deshalb nicht mitgenommen, sondern muss von den Schülern abge-schrieben werden. Für den Fall, dass auf dem Vertretungsplan vermerkt ist, dass es Aufgaben gibt, das Auf-gabenblatt dann aber doch nicht mehr auffindbar ist, können die Schüler im Sekretariat nachfragen, da dort immer noch ein „Notfallexemplar“ vorhanden sein sollte. Wichtig ist allerdings, dass nur in diesem Fall der Kontakt zu den Sekretärinnen gesucht wird, da auch der Prozess der Aufgabenbeschaffung so selbständig wie möglich ablaufen soll.
Hat die Lehrkraft festgelegt, dass die EVA-Aufgaben in der Schule bearbeitet werden müssen, haben sich die Schüler daran zu halten und dürfen das Schulgelände nicht verlassen. Wo sie die Aufgaben allerdings genau bearbeiten, ist ihnen freigestellt. So können sie z.B. den Kursraum, die Arbeitsräume (3.3.6 oder 4.1.7), das Selbstlernzentrum, die Schülerbibliothek oder die Cafeteria nutzen. Da letztlich das Arbeitsergebnis zählt und benotet wird, müssen die Schüler lernen, sich die für sie besten Arbeitsbedingungen in der Schule zu schaffen und von der zur Verfügung gestellten Arbeitszeit so effektiv wie möglich Gebrauch zu machen.
Die Hausmeister sind dazu angehalten die Arbeitsräume jeden Tag vor der ersten Stunde zu öffnen. Für den Fall, dass allerdings doch ein Arbeits- oder der Kursraum verschlossen sein sollte, bitten die Schüler die Hausmeister oder einen Lehrer darum, die Räume zu öffnen. Die Schlüssel für das Selbstlernzentrum oder die Schülerbibliothek können im Sekretariat entliehen werden.
Vor dem Hintergrund einiger organisatorischer Schwierigkeiten wird die nun noch obligatorische Anwesenheitsliste, auf der sich die Schüler, die EVA-Aufgaben zu bearbeiten haben einzutragen hatten, probeweise abgeschafft. Hiermit soll den Schülern das Signal gegeben werden, dass EVA nicht als Beschäftigungsmaßnahme oder Vorwand für den Aufenthalt in der Schule verstanden werden kann, sondern es vor allem um das erarbeitete Resultat geht. Dies bedingt, dass die Schüler, falls es keine EVA-Aufgaben für ihren Kurs geben sollte, die Schule verlassen können.
Das Hausaufgabenkonzept der Jahrgangsstufe II finden Sie hier.
Die Seite zur finanziellen Unterstützung für ein Studium finden Sie hier.
Die Jahrgangsstufenleitung der diesjährigen Q1 (Schuljahr 2024/25) bilden Frau Tetenberg und Herr Gerißen.
Die individuelle Schullaufbahn mit der Wahl von Kursen kann jede Schülerin und jeder Schüler mit dem Laufbahnberatungs- und Planungstool für die Oberstufe (LuPO) simulieren und durchspielen. Das LuPO-Programm bietet eine ständige Rückmeldung und weist automatisch auf Fehler sowie Lücken in der geplanten Schullaufbahn hin.
Download des Programms
Download der Beispieldatei zur Kursplanung in der Einführungsphase
Aufgrund des Wechsels von G8 auf G9 haben wir dieses Schuljahr keine Q1 an unserer Schule.
Die Jahrgangsstufe Q1 hat die Möglichkeit eine Facharbeit zu schreiben und kann dadurch eine Klausur ersetzen.
Wichtige Dokumente zur Facharbeit gibt es hier zum Herunterladen:
Unsere Schule bietet folgende Projektkurse an:
- Projektkurs „Entwicklung und Evaluation von Sportprojekten“
- Projektkurs „Einführung in die Unternehmensgründung und -führung“
- Projektkurs „Programmierung technischer Systeme“
- „Musikgeschmack vergangener Generationen – Evaluation und Darstellung“
Die Jahrgangsstufenleitung der diesjährigen Q2 (Schuljahr 2024/25) bilden Herr Rossa und Herr Rennecke.
Die Terminplanung im Rahmen der Abiturprüfungen im Schuljahr 2024/2025 finden Sie rechtzeitig hier.
Über uns
Städtisches Willibrord-Gymnasium
Sekundarstufen I und II
Hansastraße 3
46446 Emmerich am Rhein
Tel.: 02822 - 754900
Fax: 02822 - 754999
Aktuelle Neuigkeiten
- Weihnachtliche Grüße von der Schulleitung16. Dezember 2024 - 15:25
- „Lila Freitag“ am Willibrord16. Dezember 2024 - 15:11
- „Es geht um euch und euer Geld!11. Dezember 2024 - 19:34